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Kunden / Lieferanten

Für Beschwerden und Informationsanfragen können Nutzer uns unter folgenden Kontaktdaten erreichen:

Kontaktdaten:

Heizwerk Sarnthein Genossenschaft
Industriezone 7
39058 Sarnthein (BZ)

Tel. +39 0471 620157
Fax +39 0471 620690
info@heizwerk.it

Öffnungszeiten Büro:
Montag, Mittwoch & Donnerstag: 08.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.30 Uhr
Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr

Notfallnummerdienst:

Die folgende Notfallnummer für die Meldung von Wasser- oder Dampfverlusten im Netz, von Unregelmäßigkeiten oder von Unterbrechungen der Lieferung ist kostenlos und 24 Stunden am Tag, jeden Tag aktiv:
Tel. +39 0471 626220

Bankverbindung
Raiffeisenkasse Sarntal 
IBAN: IT83A0823358870000300009296

Informationen:

Anfragen um Neuanschluss und einen entsprechenden Kostenvoranschlag können folgendermaßen übermittelt werden:

  • mittels Post an die Adresse: Heizwerk Sarnthein Gen., Industriezone 7, 39058 Sarnthein
  • mittels E-Mail an die Adresse: info@heizwerk.it
  • Hochladen des ausgefüllten Formulars direkt über die Funktion UPLOAD im Bereich Kontakt auf dieser Internetseite
  • persönlich im Büro des Heizwerkes Sarnthein, Industriezone 7, Sarnthein

Das entsprechende Antragsformular steht Ihnen im Download-Bereich zur Verfügung.

Folgende Leistungen sind Teil des Kostenvoranschlages und im Entgelt für den Anschluss inbegriffen:

  • Einholung eventueller Ermächtigungen, Konzessionen und der weiteren für die Durchführung des Anschlusses erforderlichen Autorisierungen;
  • Verlegung der Rohre auf öffentlichem und privatem Grund sowie im Gebäude bis zur Übergabestation;
  • Lieferung und Montage der Übergabestation samt Wärmemengenzähler an dem von Ihnen angegebenen Ort (Heizraum usw.);
  • Lieferung der benötigten Fühler (Boilerfühler, Vorlauffühler) und eventueller Subzähler;
  • Elektrischer Anschluss der Übergabestation;
  • Inbetriebnahme.

Folgende Leistungen müssen vom Kunden selbst übernommen werden:

  • Hydraulischer Anschluss an die Übergabestation ab den sekundärseitigen Gewindeanschluss-Stücken;
  • Zuleitung zur Übergabestation und Lieferung des erforderlichen Betriebsstroms;
  • Montage, Verkabelung und elektrischer Anschluss der Fühler, Pumpen usw.

Anfragen um die Durchführung von zusätzlichen Arbeiten (z. B. Leitungsverlegung) und einen entsprechenden Kostenvoranschlag können folgendermaßen übermittelt werden:

  • mittels Post an die Adresse: Heizwerk Sarnthein Gen., Industriezone 7, 39058 Sarnthein
  • mittels E-Mail an die Adresse: info@heizwerk.it
  • Hochladen des ausgefüllten Formulars direkt über die Funktion UPLOAD im Bereich Kontakt auf dieser Internetseite
  • persönlich im Büro des Heizwerkes Sarnthein, Industriezone 7, Sarnthein

Das entsprechende Antragsformular steht Ihnen im Download-Bereich zur Verfügung.

Der Antrag um Aktivierung der Lieferung bei bereits durchgeführten/bestehenden Anschlüssen kann folgendermaßen übermittelt werden:

  • mittels Post an die Adresse: Heizwerk Sarnthein Gen., Industriezone 7, 39058 Sarnthein
  • mittels E-Mail an die Adresse: info@heizwerk.it
  • Hochladen des ausgefüllten Formulars direkt über die Funktion UPLOAD im Bereich Kontakt auf dieser Internetseite
  • persönlich im Büro des Heizwerkes Sarnthein, Industriezone 7, Sarnthein

Das entsprechende Antragsformular steht Ihnen im Download-Bereich zur Verfügung.

Für die Aktivierung der Lieferung werden dem Abnehmer keine Entgelte oder Gebühren in Rechnung gestellt.

Der Antrag um Deaktivierung oder Trennung vom Netz kann folgendermaßen übermittelt werden:

  • mittels Post an die Adresse: Heizwerk Sarnthein Gen., Industriezone 7, 39058 Sarnthein
  • mittels E-Mail an die Adresse: info@heizwerk.it
  • Hochladen des ausgefüllten Formulars direkt über die Funktion UPLOAD im Bereich Kontakt auf dieser Internetseite
  • persönlich im Büro des Heizwerkes Sarnthein, Industriezone 7, Sarnthein

Das entsprechende Antragsformular steht Ihnen im Download-Bereich zur Verfügung.

Folgende Tätigkeiten werden bei der Deaktivierung der Lieferung durchgeführt:

  • Schließen und Verplomben der Absperrventile der Übergabestation
  • Abschließende Wärmeablesung
  • Ausstellung der Abschlussrechnung auf Grundlage der abschließenden Wärmeablesung

Für die Deaktivierung der Lieferung werden dem Abnehmer keine Entgelte oder Gebühren in Rechnung gestellt.

Folgende Tätigkeiten werden bei der Trennung vom Netz vom Heizwerk Sarnthein durchgeführt:

  • Schließen und Verplomben der Absperrventile der Übergabestation
  • Abschließende Wärmeablesung
  • Ausstellung der Abschlussrechnung auf Grundlage der abschließenden Wärmeablesung
  • Entfernung der Übergabestation samt Messeinrichtungen
  • Unterbrechung der Stromversorgung der Elektronikgeräte der Anschlussanlage
  • Unterbrechung des Hydraulik-Kreislaufs des Anschlusses vor dem Privateigentum des Kunden, sofern derselbe Kreislauf keine anderen Nutzer versorgt
  • Übermittlung eines Angebots für die Entfernung der Fernwärmeleitung bis zum öffentlichen Grundstück oder bis zum nächsten Abzweiger am Grundstück

Für die Trennung vom Netz werden dem Abnehmer eventuelle Kosten für die Entfernung der Fernwärmeleitung verrechnet, falls der Kunde eine endgültige Entfernung der Fernwärmeleitung auf dem Privatgrund oder bis zum nächsten Abzweiger am Grundstück wünscht. Dafür wird ein entsprechendes Angebot erstellt und die anfallenden Spesen in Rechnung gestellt.

Es wird festgehalten, dass vorbehaltlich eventueller Kosten für die Entfernung der Wärmeleitung und der Schutzgebühr (sofern vorgesehen), keine weiteren Entgelte oder Belastungen für die Trennung vom Netz anfallen.

Der Abnehmer hat im Sinne des Einheitstextes zur Regelung der Kriterien für die Festlegung der Anschlussgebühren und der Modalitäten für die Ausübung des Rücktrittsrechts des Kunden für den Regulierungszeitraum 2018-2021 (sog. „TUAR“, Anlage A zum Beschluss 18. Jänner 2018, 24/2018/R der ARERA) in seiner jeweils geltenden Fassung das Recht, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht steht demnach ohne zeitliche Begrenzung zu, vorbehaltlich einer mindestens einmonatigen Vorankündigungsfrist.

Sollten zu einem Zeitpunkt nach Abschluss des Wärmeliefervertrages die Bestimmungen aus dem TUAR in Bezug auf das Rücktrittsrecht und/oder die Vertragsdauer aufgrund von neuen gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere aufgrund von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde ARERA geändert oder abgeschafft werden, hat das Heizwerk Sarnthein das Recht, die Bedingungen des Wärmeliefervertrages einseitig entsprechend abzuändern und/oder zu ergänzen.

Im Sinne des Einheitstextes RQCT (Anlage A zum Beschluss der ARERA Nr. 661/2018/R/tlr vom 11. Dezember 2018) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, sind wir als Betreiber verpflichtet, folgende Standards für die Dienstleis­tungsqualität einzuhalten:

Spezifische Standards:

LeistungBeschreibungStandardEinhaltungsgrad Jahr 2025
Maximal zugelassene Zeit für die Aktivierung der LieferungEntspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Aktivierung der Lieferung vom Antragsteller erhält und dem Datum der Aktivierung der Lieferung7 Arbeitstage100%
Maximal zugelassene Zeit für die Wiederaktivierung der Lieferung nach deren Aussetzung wegen ZahlungsverzugEntspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Bestätigung der erfolgten Zahlung der noch offenen Rechnung des Nutzers erhält und dem Datum der tatsächlichen Wiederaktivierung der Lieferung2 Werktage100%
Maximal zugelassene Zeit für die Deaktivierung der Lieferung auf Anfrage des NutzersEntspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Deaktivierung der Lieferung des Nutzers erhält und dem Datum der tatsächlichen Deaktivierung5 Arbeitstage100%
Maximal zugelassene Zeit für die begründete Beantwortung einer schriftlichen BeschwerdeEntspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die schriftliche Beschwerde des Antragstellers erhält und dem Datum, an dem der Betreiber dem Antragsteller eine begründete schriftliche Antwort zur Verfügung stellt30 Kalendertage100%

Allgemeine Standards:

LeistungBeschreibungStandardEinhaltungsgrad Jahr 2025
Mindestprozentsatz für Kostenvoranschläge für einfache Arbeiten, die innerhalb der maximalen zugelassenen Zeit von 10 Arbeitstagen ab entsprechender Anfrage zur Verfügung gestellt wurdenDie Frist für die Kostenvoranschläge für die Ausführung von Arbeiten entspricht der Zeitspannen zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Kostenvoranschlag von Antragsteller erhält und dem Datum, an dem der Kostenvoranschlag dem Antragsteller zur Verfügung gestellt wird90%100%
Mindestprozentsatz für Kostenvoranschläge für komplexe Arbeiten, die innerhalb der maximal zugelassenen Zeit von 30 Arbeitstagen ab entsprechender Anfrage zur Verfügung gestellt wurdenDie Frist für die Kostenvoranschläge für die Ausführung von Arbeiten entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Kostenvoranschlag vom Antragsteller erhält und dem Datum, an dem der Kostenvoranschlag dem Antragssteller zur Verfügung gestellt wird90%100%

Im Falle der nicht fristgerechten Einhaltung eines der oben genannten spezifischen Stan­dards, steht dem Nutzer nach den im Einheitstext RQCT festgelegten Bedingungen eine automatische Entschädigung zu.

Der Grundbetrag dieser Entschädigung entspricht 30 Euro für von kleinen Nutzern (unter 50 kW Vertragsleistung oder Konventionsleistung) beantragten Leistungen und 70 Euro für von mittleren Nutzern (zwischen 50 und 350 kW Vertragsleistung oder Konventionsleistung) beantragten Leistungen. Einzig für die begründete Beantwortung einer schriftli­chen Beschwerde von kleinen und mittleren Nutzern, entspricht der Grundbetrag der Ent­schädigung immer 30 Euro.

Dieser Grundbetrag wird je nach Verspätung in der Ausführung der Leistung folgender­maßen erhöht:

  • bei Ausführung der Leistung innerhalb der doppelten Zeit aus dem Qualitätsstandard, bleibt der Grundbetrag der Entschädigung unverändert;
  • bei Ausführung der Leistung ab der doppelten jedoch unter der dreifachen Zeit aus dem Quali­tätsstandard, steht dem Nutzer der doppelte Grundbetrag der Entschädigung zu;
  • bei Ausführung der Leistung ab der dreifachen Zeit aus dem Qualitätsstandard, steht dem Nutzer der dreifache Grundbetrag der Entschädigung zu.

Der zustehende Betrag wird dem Nutzer automatisch in der nächsten darauffolgenden Rechnung gutgeschrieben.
Die Zahlung der automatischen Entschädigung schließt nicht das Recht des Nutzers aus, den Ersatz des eventuell erlittenen darüberhinausgehenden Schadens in den zuständi­gen Stellen zu fordern.

Der Kunde hat das Recht, unter Einhaltung der Vorankündigung von mindestens einem Monat, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde übt dieses Recht durch Anfrage an den Betreiber um Deaktivierung der Lieferung oder um Trennung vom Netz aus.

Für den Fall, dass der Rücktritt vor Ablauf des Vertrages während der Vertragsdauer erfolgt, kann der Betreiber (sofern im Wärmeliefervertrag mit dem Kunden vorgesehen) zu Lasten des Kunden eine Schutzgebühr zur Deckung der Kosten für den Anschluss vorsehen. . Die Berechnung der Schutzgebühr erfolgt unter Einhaltung der Kriterien im Sinne von Art. 9.2 TUAR (Anlage A zum Beschluss 18. Jänner 2018, 24/2018/R der ARERA).*

* Der Gesamtbetrag der anwendbaren Schutzgebühr wird je nach dem Moment, an dem der Rücktritt erfolgt, festgelegt.

Die dem Nutzer angelastete Schutzgebühr entspricht:

  1. a) im Falle von ansässigen Haushaltskunden, die nicht als Mitglieder von Genossenschaften mit Wärmeenergie beliefert werden, der Differenz zwischen den Anschlusskosten (abzüglich eventueller öffentlicher Beiträge) und dem Anschlusserlös;
  2. b) in allen anderen als in Buchst. a) genannten Fällen, der Differenz zwischen Anschlusskosten, Kosten für die Erweiterung und/oder Leistungserhöhung des Netzes und Kosten für sämtliche weiteren für die Wärmelieferung erforderlichen Arbeiten (abzüglich eventueller öffentlicher Beiträge) und der gesamten dem Nutzer angelasteten Gebühr.

Die Schutzgebühr (falls vorgesehen) wird für ansässige Haushaltskunden und gewerbliche Kunden für 5 Jahre und für andere Kunden, sowie Mitglieder von Genossenschaften, für 10 Jahre angewendet.

Preisart: Zweiteiliger Preis (Energiepreis auf Verbrauch + jährliche Zähler- und Wartungsgebühr)
Gemeinden, in denen das Angebot Anwendung findet: Sarntal (BZ)
Beginn der Anwendung: 01/07/2025
Häufigkeit der Aktualisierung der Preise: Die Wärme-Preise und Gebühren können jährlich dem ASTAT-Index [Verbraucherpreisindex für Haushalte von Arbeitern und Angestellten (FOI) der Provinz Bozen – durchschnittliche Index-Veränderung im Jahr] angepasst werden.

Preiskomponenten:
Wärmepreis: 0,1313 €  pro KWh (das Mitglied erhält einen Preisnachlass von 3%)
abzüglich Carbontax: – 0,0219 € pro KWh
Zähler- und Wartungsgebühr jährlich: 125,00 € = Anteil pro Zähler und 13,00 € = Anteil pro kW Anschlussleistung

Wartungs- und Zählergebühr laut Tabelle im Tarifblatt unter den Downloads

Typ der Lieferung: Heizung, Warmwasseraufbereitung und Prozessnutzung.
Typ der Nutzung: Haushalt; Dienstleistungssektor; Industrie.

Es besteht die Möglichkeit, Mitglied der Genossenschaft zu werden.

  • Abnehmer erhalten als Mitglied eine Reduzierung von 3% auf den Wärmepreis; die Bedingungen für die Mitgliedschaft werden bei Anfrage Anschluss bzw. Aktivierung Lieferung mitgeteilt.
  • Landwirte mit den Voraussetzungen laut Statut können Mitglied der Genossenschaft werden, unter den Bedingungen, die im „Antrag Mitgliedschaft Holzlieferanten“ und „Preise für Holzanlieferungen“ angeführt sind.